KFZ Sachverständigenbüro Sascha Lübbe
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Fiktive Abrechnung oder konkrete Abrechnung

Von einer fiktiven Abrechnung spricht man, wenn sich die Abrechnung an das vom Sachverständigen erstellten Gutachten anlehnt. Dieser Fall tritt z.B. ein, wenn der Geschädigte den Schaden nicht sofort in einer Werkstatt ausbessern möchte.

Eine fiktive Abrechnung ist grundsätzlich immer möglich. Auch bei einem Totalschaden kann man fiktiv abrechnen. Hierbei wird der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ermittelt, den das KFZ vor dem Unfall hatte bzw. nach dem Unfall noch hat. Der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand für die Versicherung. Im diesem Falle wird dem Geschädigten der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ausbezahlt.

Rein rechtlich ist diese Form der Schadensabrechnung möglich. Der Unfallgeschädigte ist nicht verpflichtet eine Reparaturkostenabrechnung vorzulegen, damit diese von der Versicherung bezahlt wird. Er hat nach dem geltenden Verkehrsrecht die Wahl unter den unterschiedlichen Abrechnungsarten frei zu wählen.

Was in Ihrem Fall am Sinnvollsten ist, muss man im Einzelfall betrachten.

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